2025-08-13T08:44:40+0000

Caravan-Vermietung: Betrugsmaschen – worauf Betriebe achten sollten

Die gewerbliche Vermietung von Wohnmobilen kann für Karosserie- und Lackierbetriebe ein attraktives Zusatzgeschäft darstellen. Doch was als lukrative Nebentätigkeit beginnt, kann schnell zur Kostenfalle werden – insbesondere dann, wenn das Wohnmobil nach der Vermietung beschädigt oder gar nicht mehr zurückkommt. Denn: Immer häufiger verschwinden Wohnmobile spurlos und über Ländergrenzen hinweg, nachdem sie zuvor unter Vorlage gefälschter Ausweisdokumente angemietet worden sind. Sind sie dann aber erstmal weg, lassen sie sich kaum wiederbeschaffen. Die Betriebe bleiben dann auf dem Schaden sitzen, ohne dass eine Versicherung greift. ## Unterschlagung statt Diebstahl Denn, wie Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer von der Kanzlei Voigt erklärt: „Im Gegensatz zum klassischen Diebstahl, bei dem der Dieb die Sache jemandem wegnimmt, werden einem Mieter das Fahrzeug sowie Schlüssel und Papiere freiwillig übergeben, um sie nach Ablauf der Mietzeit wieder zurückzubringen. Wenn das dann nicht passiert und der Tatbestand der Unterschlagung nicht abgesichert ist, gibt´s vom Versicherer kein Geld.“ Dem Rechtsexperten zufolge ist ein Blick in die Versicherungsbedingungen daher unbedingt zu empfehlen. „Denn die normale Kfz-Versicherung enthält weder Regeln zur Vermietung noch zur Unterschlagung. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das als Obliegenheitsverletzung gewertet werden. Dem Geschädigten Dritten gegenüber, ist der Versicherer bei einem Haftpflichtschaden dann – einzelfallabhängig – zwar nach wie vor zur Leistung verpflichtet. Allerdings kann er bis zu einer Grenze von 5.000 Euro Regress nehmen. Bei Kaskoschäden ist er dagegen komplett raus.“ ## BGH-Entscheidung zum Gutglaubenserwerb Noch dramatischer ist die Rechtslage, wenn das Fahrzeug an einen Dritten weiterverkauft wurde. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. September 2020 (Az.: V ZR 8/19) zeigt, wie gefährlich diese Konstellation für den ursprünglichen Eigentümer werden kann. In seinem Urteil bestätigt der BGH, dass ein Dritter unter bestimmten Voraussetzungen gutgläubig Eigentum an einem Fahrzeug erwerben kann – selbst dann, wenn dieses ursprünglich durch Täuschung angemietet wurde. Maßgeblich ist unter anderem, ob der sogenannte Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) ausgehändigt wurde. Rechtsanwalt Dr. Wolf-Henning Hammer warnt daher deutlich: „Die Zulassungsbescheinigung Teil II, sprich der Fahrzeugbrief, sollte unter keinen Umständen mitgegeben werden. Wer das tut, hat vor Gericht oft das Nachsehen. Denn auch wenn sie lediglich den Halter des Fahrzeugs ausweist und nicht dessen Eigentum verbrieft, kommt ihr beim Gutglaubenserwerb eine wichtige Rolle zu.“ ## „Ohne schriftlichen Vertrag läuft nichts“ Um sich vor solchen Szenarien zu schützen, sollten K&L-Betriebe daher einige grundsätzlich Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen, Die sorgfältige Vertragsgestaltung ist eine davon. „Der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags, der die Nutzungsdauer, die
zu befahrenden Länder, die berechtigten Fahrer, die Rückgabe und den Zweck der Nutzung klar regelt, ist das Mindeste. Ein Verbot der Weitervermietung sollte ebenfalls nicht fehlen“, weiß Dr. Wolf-Henning Hammer. ## Gefälschte Dokumente: Täuschend echt und schwer zu erkennen Ein besonders kritischer Punkt ist die Identitätsprüfung des Mieters. Immer häufiger werden hochwertige Fälschungen von Ausweisdokumenten genutzt – darunter Personalausweise, Führerscheine oder sogar internationale Papiere. „Wir sehen vermehrt Fälle, in denen täuschend echte Fälschungen genutzt werden. Laien haben praktisch keine Chance, diese ohne Fachwissen zu erkennen“, weiß Jens Mayer, Sachverständiger für Urkunden und Geschäftsführer des Center for International Fraud Prevention (CFIFP), der sich auf die Echtheitskontrolle von Urkunden und Ausweisdokumenten in Echtzeit spezialisiert hat. Der Urkundenprüfer empfiehlt daher einfache, aber wirkungsvolle Prüfschritte, die sich auch ohne Technik umsetzen lassen. Beim sogenannten „Sehen – Fühlen – Kippen“-Verfahren wird zunächst geprüft, ob das Lichtbild auf dem Ausweis zur Person vor einem passt. Danach sollte das Dokument auf erhabene Sicherheitsmerkmale ertastet und abschließend das Laserkippbild auf Bewegungsreaktionen überprüft werden. Fehlen die typischen Sicherheitsmerkmale – etwa der silberne Regenbogenstreifen auf der Rückseite des deutschen Personalausweises – ist besondere Vorsicht geboten. „Allein das aufmerksame Prüfen kann einen Täter schon verunsichern und zur Aufgabe bewegen“, betont Jens Mayer. „Täter suchen einfache Opfer, erscheinen teils sogar mit ‚Familie oder Frau‘, um vertrauenswürdig zu erscheinen. Wer Fachkenntnis und Kontrolle ausstrahlt, wird oft verschont.“ Rechtsanwalt Wolf-Henning Hammer rät zudem: „Wenn dem Betrieb etwas komisch vorkommt gilt aber ohnehin, dass auf die Vermietung verzichtet werden sollte.“ ## Dokumentation ist wichtig und hilft im Schadenfall Neben der Ausweiskontrolle ist auch die Dokumentation bei der Fahrzeugübergabe essenziell. Der Rechtanwalt der Kanzlei Voigt empfiehlt, den Zustand des Wohnmobils detailliert in einem Übergabeprotokoll festgehalten und zusätzlich mit Fotos untermauert werden. Kilometerstand, Tankfüllung, vorhandene Schäden sowie die Einweisung des Mieters müssen dokumentiert und gegengezeichnet werden. Nur so kann bei späteren Schäden oder Rückforderungen der Sachverhalt eindeutig nachvollzogen werden. ## „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ Nicht zuletzt lohnt es sich, bei unbekannten Mietern eine einfache Bonitätsprüfung durchzuführen. Auch eine Online-Recherche kann helfen, den Hintergrund eines Kunden besser einzuschätzen. Im Zweifel sollte man sich lieber gegen die Vermietung entscheiden – denn der potenzielle Schaden übersteigt den kurzfristigen Umsatz bei Weitem. „Auch wenn es kein Patentrezept gegen kriminelle Energie gibt, lassen sich mit konsequenter Vorbereitung, geschärftem Risikobewusstsein, professioneller Dokumentation und Dokumentenprüfung in Echtzeit viele Gefahren vermeiden. Der wichtigste Grundsatz für gewerblich vermietende Betriebe lautet daher: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser“, resümiert Dr. Wolf-Henning Hammer.
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