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2025-11-25T09:00:12+0000

BWL-Tipp: „Nicht jede Investition lohnt sich zum Jahresende“

Wenn das Geschäftsjahr sich dem Ende zuneigt, stellen sich viele Betriebsinhaberinnen und -inhaber die gleiche Frage: „Lohnt sich jetzt noch eine Investition?“ Die Antwort fällt laut Marina Markanian differenziert aus. „Eine Investition nur aus steuerlichen Gründen ist selten sinnvoll. Entscheidend ist, ob sie Teil einer strategischen Planung ist – und ob die Anschaffung rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann“, erklärt die Unternehmensberaterin der bpr Mittelstandsberatung in Dortmund. Tatsächlich hänge der steuerliche Effekt stark vom Zeitpunkt der Investition ab. Wird eine Maschine im November gekauft, kann nur ein Bruchteil des Jahres abgeschrieben werden. „Eine Anschaffung für 30.000 Euro bei fünf Jahren Nutzungsdauer bringt im Jahr 2025 gerade einmal 1.000 Euro Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung“, erklärt Marina Markanian. „Die Liquidität ist aber sofort gebunden – das sollte man nicht unterschätzen.“ Sie fügt hinzu: „Anders sieht es bei Ersatzinvestitionen aus, die sofort als Instandhaltungsaufwendungen steuerlich wirksam werden können. Für die Klassifikation als Instandhaltungsaufwendungen gelten aber strikte Anforderungen, die immer vorab mit dem Steuerberater besprochen werden sollten.“ ## Neuer Investitionsbooster bringt Schwung Einen Vorteil dürfte den Betrieben die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung (AfA) bringen, die seit 1. Juli 2025 gilt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter sind so bis zu 30 Prozent Abschreibung im ersten Jahr möglich, für elektrische Nutzfahrzeuge sogar bis zu 75 Prozent. „Damit können Werkstätten ihre Investitionen schneller steuerlich geltend machen und ihre Liquidität schonen“, erläutert die Unternehmensberaterin. Allerdings gelte auch hier: Timing ist alles. Wird erst im November investiert, zählt nur der anteilige Jahreswert. „Die volle Wirkung entfaltet sich, wenn die Anschaffung früh im Jahr erfolgt und das Wirtschaftsgut sofort genutzt wird“, betont sie. ## Doppelter Hebel: Investitionsabzugsbetrag und AfA kombinieren Ein weiterer steuerlicher Hebel ist der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG). Damit lassen sich bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten vorab gewinnmindernd ansetzen – noch bevor die Investition tatsächlich erfolgt. „In Kombination mit der neuen degressiven AfA ergibt sich ein doppelter Effekt: Steuerliche Entlastung jetzt, Liquiditätsvorteil später“, erklärt Marina Markanian. Gerade für Karosserie- und Lackierbetriebe, die regelmäßig in moderne Werkstattausrüstung, Energietechnik oder Fahrzeugflotten investieren, könne das einen echten Wettbewerbsvorteil bringen. ## Strategie statt Schnellschuss Die Expertin rät, Investitionen gezielt und frühzeitig zu planen. „Wer im Dezember noch schnell etwas kauft, um Steuern zu sparen, schadet oft mehr, als er nutzt. Planung schlägt Tempo“, betont Marina Markanian. Eine Investition lohne sich insbesondere, wenn sie betriebliche Engpässe löst, Energieeffizienz verbessert oder Teil einer klaren Wachstumsstrategie ist. Denn auch mit den neuen steuerlichen Spielräumen bleibt die Grundregel bestehen: Steuern lassen sich steuern – aber nicht überlisten. „Betriebe, die ihre Finanzplanung strategisch angehen, sichern sich langfristig Liquidität und Zukunftsfähigkeit“, fasst Marina Markanian zusammen.